Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp) ………………………………………..3
I. Allgemeines …………………………………………………………………………………………..3
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter…………………………………………………4
III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs ……………………….4
IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes ………………………………….7
V. Fristen…………………………………………………………………………………………………..7
VI. Hindernisse……………………………………………………………………………………………7
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs……………………………………….8
VIII. Ablieferung…………………………………………………………………………………………..10
IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)……………………11
X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und
RVS) …………………………………………………………………………………………………..12
XI. Lagerung……………………………………………………………………………………………..13
XII. Pfandrecht……………………………………………………………………………………………16
XIII. Haftung des Spediteurs …………………………………………………………………………17
XIV. Verjährung …………………………………………………………………………………………..21
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht …………………………………22
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp …………………………………………………………………………23
§ 1 Versicherter …………………………………………………………………………………………….23
§ 2 Haftpflicht im Allgemeinen …………………………………………………………………………23
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen …………………………………………………..23
§ 4 Besondere Bestimmungen ………………………………………………………………………..24
§ 5 Beschränkung der Haftpflicht……………………………………………………………………..24
§ 6 Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung…………………………………..25
§ 7 Prüfungsrecht der Gesellschaften……………………………………………………………….26
§ 8 Ersatzpflicht im Schadensfalle……………………………………………………………………26
§ 9 Höchstgrenze…………………………………………………………………………………………..26
§ 10 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und des
Spediteurs, Ausschlussfrist……………………………………………………………………………..27
§ 11 Abtretung und Übergang von Rechten ………………………………………………………28
§ 12 Rückgriffsrecht……………………………………………………………………………………….28
§ 13 Prämie ………………………………………………………………………………………………….28
§ 14 Schadensbeteiligung des Spediteurs…………………………………………………………29
§ 15 Ersatzpflicht des Spediteurs …………………………………………………………………….29
§ 16 Kündigung …………………………………………………………………………………………….29
§ 17 Dauer der Versicherung…………………………………………………………………………..30
§ 18 Gerichtsbarkeit……………………………………………………………………………………….30
§ 19 Führungsklausel und Beteiligungsliste……………………………………………………….31
Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp …………………………………………………………………………32
§ 1 Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag…………………………………….32
§ 2 Beschränkung der Haftpflicht……………………………………………………………………..32
§ 3 Versicherungssumme und Anmeldung………………………………………………………..32
§ 4 Prämie ……………………………………………………………………………………………………33
§ 5 Verweisung auf SVS…………………………………………………………………………………33
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport……………………………………………………33
XVI. Allgemeines …………………………………………………………………………………………33
XVII. Haftung ……………………………………………………………………………………………….33
XVIII. Transportversicherung …………………………………………………………………………..37
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XIX. Preisberechnung*) ………………………………………………………………………………..37
XX. Pflichten des Auftraggebers……………………………………………………………………38
XXI. Mündliche Abreden ……………………………………………………………………………….39
XXII. Verjährung …………………………………………………………………………………………..39
XXIII. Gerichtsstand……………………………………………………………………………………….40
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport ……………………………………………………40
XXIV. Geltungsbereich……………………………………………………………………………………40
XXV. Haftung ……………………………………………………………………………………………….40
XXVI. Lagerversicherung ………………………………………………………………………………..42
XXVII. Mündliche Abreden ……………………………………………………………………………….43
XXVIII. Allgemeines …………………………………………………………………………………………43
XXIX. Preisberechnung…………………………………………………………………………………..45
XXX. Verjährung …………………………………………………………………………………………..46
XXXI. Gerichtsstand……………………………………………………………………………………….46
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)…………………………………………………46
§ 1 Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich……………………………………..47
§ 2 Versicherungsnehmer und Versicherter ………………………………………………………47
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen …………………………………………………..47
§ 4 Umfang der Versicherung im Einzelnen bei gesetzlicher Haftung ……………………48
§ 5 Ersatzpflicht im Schadensfalle……………………………………………………………………49
§ 6 Höchstgrenze der Ersatzpflicht…………………………………………………………………..50
§ 7 Versicherungsauftrag, Versicherungssumme ……………………………………………….50
§ 8 Prämie ……………………………………………………………………………………………………50
§ 9 Anmeldung ……………………………………………………………………………………………..50
§ 10 Prüfungsrecht der Versicherer………………………………………………………………….51
§ 11 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs und des
Versicherten …………………………………………………………………………………………………51
§ 12 Rückgriffsrecht……………………………………………………………………………………….52
§ 13 Schadensbeteiligung des Spediteurs…………………………………………………………52
§ 14 Dauer der Versicherung…………………………………………………………………………..52
§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht………………………………………………………….52
§ 16 Gerichtsbarkeit……………………………………………………………………………………….53
§ 17 Führungsklausel und Beteiligungsliste……………………………………………………….53
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Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)
I. Allgemeines
§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und
mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um
Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe
zusammenhängende Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1. wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer Beförderungsunternehmung
aufgrund besonderer Bedingungen oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als
ÖBB – Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto (Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der Einlagerung von
Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne der lit. a) im
Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp, sofern es sich
um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche
Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß
ein. Bei See- und Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach
den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs
getroffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte
aufgestellt haben.
§ 3
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung
von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67
Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser
Bedingungen bestehen.
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§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug
genommen wird.
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II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter
§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder
sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder die schnellem Verderben oder
Fäulnis ausgesetzt sind, mangels schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen Hinweis und ohne
Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für
jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt, derartige Güter im Wege der
Selbsthilfe öffentlich oder freihändig verkaufen. Der Auftraggeber ist vom
beabsichtigten Verkauf nach Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann
der Spediteur derartige Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des
Auftraggebers vernichten.
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III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs
§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge oder sonstiger
Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von
Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur keine Gewähr. Die
Übergabe von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des
Spediteurs erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit
dem Spediteur oder einem seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart war.
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und
alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen
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Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben
fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn,
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der
Spediteur ist nur dann verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu
ergänzen, wenn dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur oder Dritten
dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die
Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über besonderen schriftlichen Auftrag
verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr
für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe
üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei Massengütern, Wagenladungen u. dgl.,
enthält keine Bestätigung der Menge.
§ 8
Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine
Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die
Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden
hierdurch nicht berührt.
§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur
unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene
Adresse maßgebend.
§ 10
Der Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht
eingeschrieben und Urkunden aller Art nicht versichert zu versenden.
a) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
das Gut betreffende Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der
Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber schriftlich etwas
anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich
erkennbar ist.
b) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von ihm versandte
Benachrichtigung (Aviso) als hinreichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
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§11
a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des
Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr
widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen,
berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter
Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln,
insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in
Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das
Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines
Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen
Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine
Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des
Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas anderes bestimmt hat.
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Seite 7 von 53
IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes
§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des
Geschäftsüblichens verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung ermächtigt, alle auf das Fehlen oder
die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen
abzugeben.
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V. Fristen
§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die
Bezeichnung als Messe- oder Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.
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VI. Hindernisse
§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner
Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien den
Spediteur für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen
Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen Fällen ist der Spediteur, selbst wenn eine
feste Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag
zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem
Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des
Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder der
Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem Spediteur die
entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 19
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder
behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend
zu informieren.
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VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs
§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder
Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter
normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale
unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit
unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten
Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen voraus. Die
üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom Spediteur unter der
Voraussetzung eingehoben werden, dass er den Auftraggeber darauf aufmerksam
gemacht hat. Dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa „zuzüglich der üblichen
Nebenspesen“.
§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen,
oder eine angemessene Provision zu.
§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem
Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem
Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger
Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des
außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes
einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen
Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto einschließlich
Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
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§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den
Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort
nicht Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten
eine besondere Provision einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzustellen oder frei Haus
zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen
(siehe § 13) die erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich
festgesetzten Zollbeträge auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung,
so sind diese genau zu beachten. Falls die zollamtliche Abfertigung nach den erteilten
Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu
unterrichten.
§ 26
Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und
Spesen auszulegen.
§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach
seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu
verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so
ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach
seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu
verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum
Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, dass er nachweisbar einen
höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es
einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf
Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.
Seite 10 von 53
Der Spediteur darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 30
a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder –
beiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere
als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der
Spediteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet
erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es
rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle
öffentlich rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu machen,
die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet
der Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des
Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt
Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem
Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des
Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht
berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur
mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht,
zulässig. nach oben
VIII. Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder
Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person
erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem
Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls
möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, dass Güter
in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht
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für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres
Umfanges von einer Person nicht befördert werden können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf
dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht,
so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die
Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er
trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe
des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den
Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines
Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
nach oben
IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)
§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein
ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und
der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren
Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen des
Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung
abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als Auftrag zur Versicherung
anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Polizze) Übernimmt der
Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der
Spediteur alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu
treffen.
§ 36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an
seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr.
Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung aufgrund einer
etwaigen Generalpolizze.
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§ 37
a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der
Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten
hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch
die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur
aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im Auftrag des Auftraggebers
abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch
diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht
also nicht auf den Versicherer über.
§ 38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen
Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur
eine besondere Vergütung zu. nach oben
X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein
(SVS und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt,
verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf
Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muss,
insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Speditions- und
Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur
für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als
Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung in
voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem
Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung
gezeichnet hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden versichert, die denjenigen Personen
erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden
verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, dass laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden,
die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt
werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der
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Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem
Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, sofern er diese Zusatzversicherung
nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
d) Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren
gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Speditionsversicherer
über.
§ 40
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren
Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für
rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die
Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese
Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass
infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt ist, hat im
Streitfalle ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach § 39 abgeschlossen, so darf er
sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die durch den RVS gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz
entsprechend.
nach oben
XI. Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen eigenen oder fremden
(privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden
Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem
Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf
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diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung
im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das
Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen
Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem
fremden Lagerhalter gelten. Der Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem
Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind
insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht
maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser
Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen
besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die
Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und
ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der
Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu
lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder
gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art
und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder
eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten
Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei
Tageslicht möglich ist.
§ 45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B.
Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den
Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und
erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm
festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte
Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem
Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
§ 46
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
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dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei
denn, dass den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden
trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung
das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die
gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den
Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die
letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere
Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes
sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Einlagerer eine angemessene Frist zu
setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder
für anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der
Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne
Kündigungsfrist berechtigt.
§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder
ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die
vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den
Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger
des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers
des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen
Aushändigung des Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag
ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige,
dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das
Lagergut berechtigt.
e) Ist ein „Namenslagerschein“ ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das
eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere
nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der
Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch
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eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden
Abtretungserklärungen legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart
worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist
dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein
schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt
worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten
Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die
Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben
oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das
gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese
Bestimmung nicht berührt.
§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender
Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes
bestimmt. nach oben
XII. Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den
im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und
Werte erfasst, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfandoder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines
Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem
auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum
des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u.
dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher
Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit
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sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des
Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten
oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen,
nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten
Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs
werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur
Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des
Gutes ist der Schuldner zu verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.
nach oben
XIII. Haftung des Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur,
soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch
ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen
Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der
Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber
nachzuweisen, dass der Spediteur den Schaden verschuldet hat.
b) Im Übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der vorangegangenen und
der folgenden Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der Versicherungsmöglichkeit (siehe §§
35 ff., 39 ff.) – frei, mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen hinausgehende
Haftung gegen besondere Vergütung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung
bedarf der Schriftform.
§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter,
Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder
Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages
beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt der Spediteur seinen etwaigen Anspruch
gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, dass der
Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des Anspruches für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend erwähnten
Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
Seite 18 von 53
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur,
wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last
fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB nur nach Maßgabe
dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§
33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine
Haftung:
1.€ 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung
durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche
Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht.
Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder Schaden, der von
ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder
Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer
des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden
einen Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber des
Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen
anzugeben, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft er dieses Haftungsrisiko
abgedeckt hat.
2. € 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens
jedoch € 1.090,09 je Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens € 2.180,18 je
Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der
angegebene Wert zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert
bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und
Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt
dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen
Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil),
oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B.
Seite 19 von 53
Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der
übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei
Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer
gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so
rechtzeitig zugegangen ist, dass er seinerseits in der Lage war, sich über Annahme
oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder
Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche
Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur
Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn,
dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, dass der Schaden auf andere Umstände als auf die
Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe
entstanden wäre, so findet lit. a) keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen
dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben
unberührt.
§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a) 1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft
verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung
über die Haftung erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen
als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur
gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage
treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, er
übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende
Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche
Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen
Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder
Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der
Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse,
Seite 20 von 53
Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter,
Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);
e) für Verluste und Schäden in der Binnenschifffahrtsspedition (einschließlich der damit
zusammenhängenden Vor- und Anschlusstransporte mit Landtransportmitteln sowie
der Vor-, Zwischen- und Anschlusslagerungen), die durch Transport- oder
Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung
allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden
Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder
Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, dass
eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird.
§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr
entstehen. so wird vermutet. dass er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur
haftet in diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass er den Schaden
schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt, soweit sie über die §§
57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut in
derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die
Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt
§ 60
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen
Spediteur erfolgt, so muss der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage
nach der Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden als nach der
Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu einem Zeitpunkt zu, zu dem ihm die
Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so ist der Spediteur für die
Folgen nicht verantwortlich.
Seite 21 von 53
§ 61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene
Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug
um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die
hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen Dritte
zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck „Schaden“ oder „Schäden“ ist, soweit
nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff.
ABGB) zu verstehen, umfasst also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust,
Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie
Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene
Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte
Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur
erteilten Auftrages unmittelbar oder mittelbar interessiert ist, gegen den Spediteur
Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem
Spediteur nach lit. a) nicht entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber
den Spediteur von diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
nach oben
XIV. Verjährung
§ 64
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und
unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der
Ablieferung des Gutes.
nach oben
Seite 22 von 53
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die
der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im
Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche
gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen
Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.
nach oben
Seite 23 von 53
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein SVS
§ 1 Versicherter
Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als
Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden
verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
§ 2 Haftpflicht im Allgemeinen
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und
wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch
genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen:
Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs
einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch
als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere
Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung,
Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen
ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem
Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in
den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen
enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung
erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen
Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte
Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur
abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regresswahrung
entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein
Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
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5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese
unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4 Besondere Bestimmungen
Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher
ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei,
gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf
den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der
Versicherer.
§ 5 Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung, insbesondere Transport-, Lager-
(z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung u.
a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, dass eine solche
ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen
in Ausführung des Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in der See- und Binnenschifffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu
vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden
zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen,
Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf Vereinbarungen des
Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden
Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs
hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden durch unterlassene oder
fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach
dem 15. Tag der Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorschüsse, Erstattungsbeiträge
o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden.
Ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt davon unberührt.
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und
Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
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§ 6 Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag
einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im Allgemeinen Folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung
ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch
schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der
genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine
Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des
Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter Einschluss der Transport-,
Speditions- und Zollkosten hat. Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1
Versicherter einen höheren Betrag als € 1.453,46 für den Verkehrsauftrag
versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages,
spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen
Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des
Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schätzung nach
einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag
nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von € 1.453,46
versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe
der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der
Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht
zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der
höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der
Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit. a) genügt
hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
3. Versicherungssummen über € 1.090.092,51 für den einzelnen Verkehrsvertrag sind
ausgeschlossen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert als € 1.090.092,51
können, wenn tatsächlich zu € 1.090.092,51 versichert ist, die Versicherer den
Einwand der Unterversicherung nicht erheben.
4. Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsverträge am Ende jedes
Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den
Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden und
gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Versicherungen für
Verkehrsverträge im Betrage von über € 1.453,46 muss der Spediteur einzeln mit
der Versicherungssumme sowie den Zeichen, den Nummern, dem Inhalt und der
Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten Spezifikationsformularen einmal
monatlich am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des
darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten
Bearbeitungsstelle melden.
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§ 7 Prüfungsrecht der Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch Einsichtnahme in
die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung betreffen,
nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem Versicherten gegenüber.
§ 8 Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages das Gut verkauft, so
erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa entstandener
bzw. ersparter Barauslagen (Frachten, Zölle u. dgl.), es wäre denn, die beschädigte
oder in Verlust geratene Ware konnte vom anspruchsberechtigten Verkäufer
nachgeliefert werden. In letzterem Fall bezahlen die Versicherer nur die
Gestehungskosten der zu Schaden gekommenen Ware.
2. In anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchstbetrag den gemeinen Handelswert
bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an
dem Ort hatte, an dem es abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa entstandener
bzw. ersparter Barauslagen.
3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Abschnitt B
Abs. 2 lit. a) die Höchstgrenze der Ersatzpflicht. Im Falle der Unterversicherung haften
die Gesellschaften nur verhältnismäßig. Für reine Vermögensschäden erhöht sich die
Versicherungssumme um 100%.
4. Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den Fällen der §§ 12 Abs. 2, 15
und 16, und zwar bei fristloser Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen bis
zum Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9 Höchstgrenze
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. § 19) für alle aus diesem
Versicherungsvertrag auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu
einem Betrag von € 1.090.092,51, auch wenn mehrere Versicherte desselben
versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses Schadensereignis betroffen
werden.
2. Bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die Höchsthaftungsgrenze der
Gesellschaften für Feuerschäden, die auf ein Verschulden des Spediteurs
zurückzuführen sind, € 1.090.092,51.
3. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung
der Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen durch
den Spediteur beträgt für ein Schadensereignis € 181.682,08.
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§ 10 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und
des Spediteurs, Ausschlussfrist
1. Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines
Monats, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden. Die
Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der
schuldhaften Versäumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der
Gesellschaften tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede verlangte Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu
liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und
von den Gesellschaften deshalb verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig oder vorsätzlich
verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der
Gesellschaften für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern,
überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den
Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann. Werden diese
Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder
selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsätzlich
verletzt, so ist der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen
Schaden im vollen Umfang ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten oder seinen
Beauftragten.
5. Bei Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrsvertrag bzw. aus einer
versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die
Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und
Portogebühren, die von diesem zur Verhütung eines weiteren Schadens aufgewendet
worden sind und aufgewendet werden mussten, wenn er auf Grund gesetzlicher
Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem sonst nach § 1 Versicherten für
den Schaden hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. aber § 14). Der
Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem er hiervon Kenntnis erhalten
hat, unverzüglich zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle
sachlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung dieser Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer Leistungspflicht
gegenüber dem Spediteur frei. Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden
hiervon nicht berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des Spediteurs erlöschen, wenn nicht
innerhalb Jahresfrist, seit der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die
Gesellschaften erhoben worden ist.
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§ 11 Abtretung und Übergang von Rechten
1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage gegen die
Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere Personen als an die Spedition ist
unzulässig.
2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines etwaigen gesetzlichen Überganges
sind aus diesem Versicherungsvertrag ausgeschlossen.
3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere Personen als an die Gesellschaft
ist unzulässig.
§ 12 Rückgriffsrecht
1. Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen den Spediteur und seine
Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur, der den SVS gezeichnet hat, und
dessen Arbeitnehmer.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13 Prämie
1. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne
Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein
Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als
prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, dass es sich nur um Auslieferungen
an Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein versicherungspflichtiger
Verkehrsvertrag vor.
2. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer
sind in der Prämientabelle festgelegt.
3. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und
Feiertage nicht gerechnet), die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem
Speditions- und Frachtvertrag steht, wird nur die für die Speditions- und
Frachtverträge jeweils festgesetzte Prämie erhoben.
Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von Beginn der Einlagerung an die
jeweilige Prämie des Lagervertrages erhoben.
Für Lagerverträge ist die Prämie je angefangenen Lagermonat zu berechnen.
Werden in einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie Kommissionierung,
Verpackung, Preisauszeichnung u. ä. übernommen, ist einmal die doppelte Prämie,
und zwar zum Zeitpunkt der Einlagerung, zu berechnen.
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§ 14 Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Spediteur hat den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle
10% desjenigen Betrages unverzüglich zurückzuerstatten, den die Gesellschaften je
Schadensfall bezahlt haben, mindestens € 10,90, höchstens jedoch € 181,68.Der
Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der einen von den Versicherern ersetzten
Schaden verschuldet hat, die Selbstbeteiligung zu verlangen.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer
Zweigniederlassung des Spediteurs den Schaden durch ein vorsätzlich begangenes
Vergehen oder Verbrechen verursacht und hat der Spediteur die Überwachungspflicht
eines sorgfältigen Kaufmannes verletzt, so erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs
am Schaden von 10% auf 20% .Die Höchstgrenze der Beteiligung beträgt in einem
solchen Fall € 726,73. Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15 Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 den
Gesellschaften in voller Höhe ersatzpflichtig:
1. wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B. festgesetzte Anmeldungspflicht verletzt hat
(den Vorsatz haben die Gesellschaften nachzuweisen);
2. wenn er mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener
Mahnung im Verzug bleibt. Die Mahnung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen
und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
3. wenn ein Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb des Spediteurs entstanden ist,
deren Beseitigung die Gesellschaften wegen eines Vorschadens billigerweise
verlangen konnten und innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese Mängel aber nicht abgestellt oder
abzustellen sich geweigert hatte.
§ 16 Kündigung
Den Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure das Recht
zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure
zur Kündigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen, nachdem das
schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm eingegangen ist, schriftlich verweigert
worden ist.
1. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu zahlenden Betrag oder mit
einer von ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom ordentlichen Gericht rechtskräftig
festgestellten Urteilssumme länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im
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Verzuge bleibt. Die Mahnung muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die
Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen, insbesondere wegen eines
wichtigen Grundes. Soweit ein Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt ist,
geht die vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
d) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein mit Ablauf des fünften Tages nach
dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der Post zur Beförderung übergeben
wurde.
2. Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem Kalenderjahr erbrachten
Leistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur bezahlten Bruttoprämien
abzüglich Versicherungssteuer, so sind die Versicherer berechtigt, für das Folgejahr
vom Spediteur individuelle Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Kommt innerhalb
einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die Versicherer berechtigt,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
3. Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen zwischen dem Fachverband
der Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zu
diesem Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen Schiedsrichter, die einen
Obmann wählen. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erfolgt seine Ernennung auf
Antrag einer oder beider Parteien durch den Präsidenten der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden. Sie
ist gleichzeitig, ebenfalls mittels eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der
Spediteure bekanntzugeben.
§ 17 Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989
abgeschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung ist in
allen Fällen den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle
zuzustellen.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den an diesem Versicherungsschein
beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure
vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 18 Gerichtsbarkeit
1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den versicherungsnehmenden Spediteur auf
Prämienzahlung oder Zahlung des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der
Gerichtsstand Wien als vereinbart.
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2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle
Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen.
Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten
Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte
der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19 Führungsklausel und Beteiligungsliste
An der vorstehenden Polizze sind die in der Beteiligungsliste genannten
Versicherungsgesellschaften mit den dabei angegebenen Quoten unter Ausschluss einer
solidarischen Haftung beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
Beteiligungsliste
Wiener Allianz, Versicherungs AG (Führung) 14,0%
Anglo Elementar, Versicherungs AG 11,6%
Erste Allgemeine Unfall- u. Schadensvers. Ges. 11,6%
Donau, Allgemeine Versicherungs AG 9,3%
RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG 9,3%
Vers. Anstalt der österr. Bundesländer 9,3%
“ Winterthur“ Versicherungs AG 8,8%
Wiener Städtische Wechselseitige Vers. 7%
Basler Versicherungs Gesellschaft 3,7%
Helvetia, Schweizerische Feuervers. Ges. 3.7%
Nordstern, Allgem. Versicherungs AG 3%
Schweiz, Allgem. Versicherungs AG 2,9%
Mannheimer Versicherungs-Ges. 2%
Internat. Unfall- und Schadensvers. AG 1,8%
Colonia, Versicherungs AG 1%
Grazer Wechselseitige Versicherung 1%
100%
Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG 1%
nach oben
Seite 32 von 53
Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
Betrifft Warenschäden aus Rollfuhraufträgen im Orts- und Nahverkehr
§ 1 Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag
1. Aufgrund der nachstehenden Versicherungsbedingungen haften die im SVS
genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst, wenn diese bei der
Rollung von Gütern im Orts- und Nahverkehr in Österreich entstanden sind und der
Spediteur oder seine Beauftragten hierfür in Anspruch genommen werden und
gesetzlich in Anspruch genommen werden können. Schäden an der Ware, die
während einer mit der Rollung im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Lagerung
bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) entstanden sind,
sind mitversichert.
2. Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es sei denn, dass der Auftraggeber die
Versicherung ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
3. Der Rollfuhrauftrag umfasst das Rollen eingehender, abgehender oder zu Lager
gehender Güter neben dem damit in Verbindung stehenden Umschlag. Versichert ist
auch ein im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehender
Rollfuhrauftrag.
§ 2 Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, die durch Transport- und/oder Lagerversicherungsverträge gedeckt sind,
es sei denn, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte
Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8, 9, 10 und 11 angeführten Fälle;
3. die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3 Versicherungssumme und Anmeldung
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu dem eingedeckten Wert versichert.
Die Bestimmungen des § 8 SVS gelten analog.
2. Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund dieses Versicherungsscheines am
Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats,
den Gesellschaften, zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle auf dem hierzu
bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
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§ 4 Prämie
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in
der Prämientabelle festgelegt.
§ 5 Verweisung auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen
des Speditionsversicherungsscheines.
nach oben
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
XVI. Allgemeines
§ 1
a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den Transport von
Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan)
im Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die
damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht
gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern,
entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
XVII. Haftung
A. Des Auftragnehmers
§ 2
a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust
oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer
obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige
Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die
Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers
mit € 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt.
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§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht
übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehenbleibenden
Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des
Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas,
Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern,
Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer
wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere Versicherung gegen Schäden
an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden.
Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der
Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation,
innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-,
Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche,
giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen ;
e) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens,
wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle
nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf
hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
§ 4
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe
und Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht
entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der
Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind oder die sich aus
unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen,
Wegeverhältnisse);
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden
sowie für Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen oder sonstige
gesetzliche Vorschriften.
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§ 5
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung,
äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung
dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu
leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und
Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die
Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an
Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied
zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen
Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung
gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an
Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des Auftragnehmers in
jedem Falle mit € 109,01 pro Tag, höchstens jedoch mit € 1.090,09, beschränkt.
e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der
Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem
Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung
durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schifffahrts- oder
Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den
Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern
seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die
Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem MöbelSpeditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der
Auftragnehmer für jeden einzelnen Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu
erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die MöbelSpeditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die
Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für
deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt,
so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung
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gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge
fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Auftragnehmer keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a)
abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 8
Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit
diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbeoder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes;
eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels
ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer
auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des
Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten
Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers
entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B.
Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der
Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
nach oben
Seite 37 von 53
XVIII. Transportversicherung
§ 9
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher
Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr,
Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und
Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines
Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst,
so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten
Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den
Versicherer über.
nach oben
XIX. Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung des Umzuges
geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, (Anlagen 1 und 2), bis zur
Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder
erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne
besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des
Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder
aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann,
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desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, die der
Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen
der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der
Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände
stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten
Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben.
*) Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine kartellgesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen (Anmerkung des Fachverbandes der Spediteure).
nach oben
XX. Pflichten des Auftraggebers
§ 12
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente
und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am
Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten
Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des
Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen
wird.
§ 13
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der
Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container
oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In
diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte gegenüber dem
Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen
Schadensprotokolles.
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§ 14
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
1. bei Inlandstransporten vor Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die
der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 15
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hierfür
die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt
der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser
berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des
Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
§ 16
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muss dieser
auffordern.
nach oben
XXI. Mündliche Abreden
§ 17
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt
sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
nach oben
XXII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren
in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem
Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
nach oben
Seite 40 von 53
XXIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des
Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann
für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm
(JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
nach oben
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
XXIV. Geltungsbereich
§ 1
a) Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für die Einlagerung von
Umzugsgut. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden
Geschäfte des Lagerhalters, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere
solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes auszuführen. nach oben
XXV. Haftung
A. Des Lagerhalters
§ 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust
oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter
obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige
Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die
Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit
dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für
zwölf Monate, beschränkt.
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§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht
übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des
Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas,
Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern,
Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Lagerhalter
wird ein Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen,
Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder
Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-,
Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche,
giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette entstehen;
4. für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub entstehen;
e) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das Lagerverzeichnis
maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, dass ein Gut in derselben äußeren
Beschaffenheit, in der er es bekommen hat, ausgeliefert ist, ist jeder
Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
§ 4
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung,
äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung
dem Lagerhalter schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so
ist, unbeschadet des § 2, der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art
und Beschaffenheit bei Auslagerung hatte.
c) Unbeschadet des § 2 richtet sich im Falle der Beschädigung die Entschädigung nach
dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand
und dem gemeinen Wert, welcher das Gut ohne die Beschädigung bei Auslagerung
gehabt haben würde.
d) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der
Beschädigung des Gutes eintreten.
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§ 5
a) Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den
Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern
seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die
Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem MöbelSpeditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der
Lagerhalter für jeden einzelnen Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben und
sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die MöbelSpeditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der
Lagerhalter hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die MöbelSpeditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für
deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt,
so ist der Lagerhalter von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten
Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder
ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem
wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Lagerhalter keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen,
so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die Einlagerungsbedingungen
für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 6
a) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige,
ätzende, übelriechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder
für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher
Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern,
die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
b) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Einlagerer für jeden daraus
entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die
nachteilige Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden
ist und der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.
nach oben
XXVI. Lagerversicherung
§7
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter verpflichtet, sofern ein schriftlicher
Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt. Eine bloße Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare
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Versicherungsweisungen genügen nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht
des Lagerhalters.
b) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer, Einbruchdiebstahl und
Leitungswasser.
c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des Auftraggebers gegen den Lagerhalter
aus den durch die Versicherung gedeckten Gefahren im Schadensfall auf das
beschränkt, was der Lagerhalter selbst Von der Versicherung ausgezahlt erhält. Der
Lagerhalter ist berechtigt, etwaige Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber
zustehen, davon in Abzug zu bringen. Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtung durch
Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch
diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Lagerhalter ausgeschlossen, geht
also nicht auf den Versicherer über.
nach oben
XXVII. Mündliche Abreden
§ 8
Für Befolgung mündlicher Anweisungen. die von keiner Seite schriftlich bestätigt werden,
übernimmt der Lagerhalter keine Verantwortung. nach oben
XXVIII. Allgemeines
§ 9
a) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, (Anlage 1),
der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als
Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das
Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines
zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das
Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern.
b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber
dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt
worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die
Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut
berechtigt.
c) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Gut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
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§ 10
a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der
Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber
schriftlich bekanntzugeben. Muss die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen,
so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.
b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen
besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller
Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner
Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der
Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat.
c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu
lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder
gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er vom
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art
und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
§ 11
a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der
Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt,
wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein
vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine
Besichtigung des Lagers nicht gestattet.
b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach
dem Lagerhalter das Gut aufs Neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art
und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede
Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach
durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der
Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit
seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die
durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im
Geschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach
ortsüblichen Preisen zu bezahlen.
§ 13
Der Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach
einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen.
§ 14
Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur
Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet.
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§ 15
a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit
Monatsfrist kündigen.
b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, unbeschadet
des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16.
c) In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht
ausgefolgt. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.
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XXIX. Preisberechnung
§ 16
a) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder angefangene Kalendermonat gilt als
voller Monat. Ändern sich nach erfolgter Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze
oder die örtlichen Tarife des Gewerbes, so ändert sich entsprechend der vereinbarte
Preis.
b) Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und der späteren Auslagerung werden nach
den ortsüblichen oder tarifmäßigen Preisen gesondert berechnet. Allfällige öffentliche
Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen.
c) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen handelt, sofort, sonst monatlich am
ersten Wochentag jedes Monats zu bezahlen.
d) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach
feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 17
a) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus laufender Rechnung
oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht an den Lagergütern.
b) Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine
Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses berechnen.
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XXX. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren
nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem
Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.
XXXI. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des
Lagerhalters bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann
für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm
(JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
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Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Spediteure
Kundmachung
Gemäß den „Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport“ und den
„Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport“, kundgemacht von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, in der „Wiener
Zeitung“ vom 9. August 1947, ist die Haftung des Spediteurs für die ihm zur Beförderung
beziehungsweise zur Verwahrung übergebenen Möbel beschränkt.
Um nun dem Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit zu wahren, Schäden, die ihm
bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, ersetzt zu erhalten, hat der
Fachverband der Spediteure sich entschlossen, in die vorgenannten Bedingungen einen
obligatorischen Versicherungsschutz zugunsten der Auftraggeber des Spediteurs
einzubauen, um hierdurch den Interessen beider Vertragsteile Rechnung zu tragen.
Der Fachverband der Spediteure hat in seiner Sitzung vom 13. September 1951 eine
dementsprechende Ergänzung der „Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport“
und der „Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport“ beschlossen, mit der mit
Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der vorgenannten Bedingungen
erweitert und ein Möbel- Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt wird.
Dieser Beschluß wird im amtlichen Teil der“ Wiener Zeitung“ dreimal veröffentlicht; mit der
drittmaligen Verlautbarung wird der Wortlaut der Ergänzung und des Möbel-
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Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht, wodurch dem Erfordernis gehöriger
Publikation Genüge getan wird.
Der Vorsteher: Minkus Der Sekretär: Winkler
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Anlage A zu § 7 lit. a) bzw. § 5 lit. a) der Beförderungs- bzw.
Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein
§ 1 Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von Umzugsgut im Möbelauto
(Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und
nach dem Ausland, in der Folge Möbeltransporte genannt.
2. Darunter sind alle Leistungen nach dem vom Fachverband der Spediteure
herausgegebenen Möbeltransporttarif einschließlich aller üblichen Nebenleistungen zu
verstehen.
3. Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel bestimmte Neumöbel.
§ 2 Versicherungsnehmer und Versicherter
1. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Auftraggeber oder
derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden
Ereignisses zugestanden ist bzw. der Auftragnehmer.
2. Versicherungsnehmer ist der Auftragnehmer, der Möbeltransporte und
Möbeleinlagerungen ausführt (im folgenden kurz Möbelspediteur genannt) und nach
den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und der
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport arbeitet.
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen
Die Versicherer leisten Ersatz:
1. für solche Schäden, für die der Möbelspediteur dem Versicherten nach den
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport haftet. Schäden durch vorsätzlich
herbeigeführte Handlungen, insbesondere Veruntreuung und Unterschlagung durch
den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen
Leiter einer Zweigniederlassung, gelten als ausgeschlossen.
2. für solche Schäden, für die über die unter Abs. 1 erwähnte Deckung hinaus der
Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von Verschulden nach den gesetzlichen
Bestimmungen des ABGB und HGB haftbar gemacht werden kann, im Rahmen der
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Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf die Einwendungen, die der
Möbelspediteur aus den in den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und
den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport enthaltenen Bestimmungen
über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
3. Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der Ausführung des ihm erteilten Auftrages
nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter, so ist auch deren
Verschulden mit gedeckt.
§ 4 Umfang der Versicherung im Einzelnen bei gesetzlicher Haftung
Für die Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen
Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im Einzelnen folgende
Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
1. Bei Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz geleistet, der dem Versicherten
durch Verschulden des Möbelspediteurs bei der Abwicklung des erteilten
Transportauftrages durch Dispositionsfehler entsteht. Unter Dispositionsfehlern im
Sinne der Versicherungsbedingungen sind insbesondere zu verstehen:
a) Wahl eines falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c) Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Transportversicherungsaufträgen
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im unmittelbaren Zusammenhang stehende,
nicht disponierte Lagerung gilt bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht
gerechnet) mitversichert.
2. Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut, Verlust und Beschädigung, soweit nicht die
Ausschlussbestimmungen des Abschnittes B. Abs. 5 in Betracht kommen;
b) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Lagerversicherungsaufträgen (Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschaden).
3. Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände erstreckt sich die
Versicherung sowohl bei Möbeltransporten als auch bei Lagerungen grundsätzlich nur
dann, wenn diese Gegenstände dem Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne
der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport unter Angabe des Wertes schriftlich
gesondert bekanntgegeben werden. Geld und Wertpapiere sind in jedem Fall von
dieser Versicherung ausgeschlossen.
4. Die Versicherer ersetzen auch Ansprüche, die durch schuldhafte Versäumung einer
Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem
Auftraggeber ein Schaden erwachsen ist.
5. Die Versicherung erstreckt sich ferner auf Ansprüche, die der Auftraggeber nicht auf
einen Beförderungs- oder Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung
oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem
Möbelspediteur abgeschlossenen Beförderungs- oder Lagerauftrag unmittelbar
zusammenhängen.
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6. Bei Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten Möbeltransport oder eine
versicherte Möbeleinlagerung beziehen, erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur
die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und
Portogebühren, die zur Minderung des Schadens aufgewendet worden sind und
aufgewendet werden mussten.
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B. Ausgeschlossene Gefahren
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1. Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder dessen Beauftragten sowie
durch höhere Gewalt entstanden sind. Weiters Schäden, die sich im Falle von Kriegsoder kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere
Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer nachweist, dass diese Schäden mit einem der vorerwähnten
Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar noch unmittelbar im
Zusammenhang stehen.
2. Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den Möbelspediteur aus einer im
Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abrede herleitet oder die auf einer
Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den
unter § 1 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftung des
Möbelspediteurs hinausgehen.
3. Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner gesetzlichen Vertreter,
Prokuristen oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung beruhen. Darunter
sind insbesondere Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte
Personen zu verstehen.
4. Schäden, die an lose im Waggon verladenen, unverpackten oder mangelhaft
verpackten Gütern entstehen, auch wenn sie durch eine Transportversicherung nicht
deckbar sind.
5. Bei Lagerverträgen Schäden am Gut, die durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschadenversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden
können.
6. Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder Scheuerschäden, es sei denn,
dass diese auf Vorsatz solcher Angestellter beruhen, die nicht als leitende Angestellte
im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
7. Sogenannte Bagatellschäden bis einschließlich € 36,34 werden nicht vergütet.
8. Jeder Transport von EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im Zuge von
Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte jedoch bis 10% der Versicherungssumme,
höchstens bis zu € 7.267,28 mitversichert.
§ 5 Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes wird der Zeitwert ersetzt,
den das Gut im Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte. Bei Verlust, Beschädigung
oder Bruch eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur für den
vom Schaden betroffenen Teil.
2. Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich Schäden am Gut und
Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer den Gesamtschaden nur
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bis zur Höhe der Versicherungssumme, die in allen Fällen die Höchstsumme der
Ersatzpflicht bildet. Im Falle der Unterversicherung haften die Versicherer nur
anteilsmäßig.
§ 6 Höchstgrenze der Ersatzpflicht
1. Die Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung für alle auf ein Schadensereignis
angemeldeten Ansprüche aus diesem Versicherungsschein bis zu einem Betrag von €
145.345,67, auch wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis betroffen
wurden. Übersteigt die Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den vorstehenden
Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den einzelnen Auftraggebern gegenüber
nur im Verhältnis der Einzelwerte zum Gesamtwert. Bei Umzugsgut, dessen
tatsächlicher Wert die Höchsthaftung von € 145.345,67 übersteigt, verzichten die
Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
2. Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung des
Abschlusses einer Transport- oder Lagerversicherung durch den Möbelspediteur gilt
die Höchsthaftung auf € 36.336,42 beschränkt.
§ 7 Versicherungsauftrag, Versicherungssumme
1. Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und Lagerauftrag.
2. Jeder prämienpflichtige Auftrag ist mit der dem Wert des Gutes entsprechenden
Versicherungssumme zu den im § 8 angeführten Prämien zu versichern:
a) Der Versicherungssumme ist der Zeitwert des Haushaltsgutes und der Möbel
zugrunde zu legen. Der Möbelspediteur hat nach Tunlichkeit dafür zu sorgen, dass der
Auftraggeber die richtige Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber die
Versicherungssumme nicht aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die
Versicherungssumme zu schätzen. Schätzungsfehler fallen nicht unter diese
Versicherung und kann aus solchen weder für den Möbelspediteur noch für die
Versicherung eine Haftung erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand der Unterversicherung bei Zugrundelegung
der von dem Möbelspediteur gewählten Versicherungssumme nur dann erheben,
wenn der Wert um mindestens 20% höher liegt als der Schätzungswert.
§ 8 Prämie
Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich der
Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 9 Anmeldung
1. Der Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderungs- und Lagerverträge am Ende
eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle auf den
von ihnen gelieferten Vordrucken anzumelden und gleichzeitig die dafür zu
entrichtende Prämie zu bezahlen. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von
über € 3.633,64 hat der Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit der höheren
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Versicherungssumme unter Angabe des Auftraggebers und unter Anführung seiner
Positionsnummern auf den von den Versicherern gelieferten Spezifikationsformularen
anzumelden.
2. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über € 14.534,57 sind
unverzüglich bei Erteilung des Auftrages gesondert anzumelden.
3. Möbeltransporte und Einlagerungen, bei denen Kostbarkeiten, echte Teppiche und
Kunstgegenstände je Auftrag den Wert von € 14.534,57 übersteigen, sind unter
Nennung dieser Gegenstände und Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei
Annahme des Auftrages gesondert anzumelden.
§ 10 Prüfungsrecht der Versicherer
Die Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des Möbelspediteurs durch
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie diese
Versicherung betreffen, nachzuprüfen.
§ 11 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs
und des Versicherten
1. Der Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer jeden Schaden unverzüglich,
spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem er hiervon Kenntnis erhalten hat,
den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich
anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im
Falle der schuldhaften Versäumnis der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
2. Der Möbelspediteur ist verpflichtet, für rechtzeitige und neutrale Schadensfeststellung,
soweit er darauf Einfluss nehmen kann, und unter Beachtung etwaiger Anweisungen
der Versicherer tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; er
hat den Versicherern jede verlangte Auskunft zu erteilen und die Unterlagen zu liefern,
die zur Klarstellung des Schadens dienen können. Werden diese Obliegenheiten vom
Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
3. Der Versicherte ist, sobald er von dieser Versicherung Kenntnis hat, gleichfalls
verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für
sachdienliche Schadensfeststellung zu sorgen; er hat die Pflicht, den Schaden, soweit
möglich, abzuwenden oder zu mindern. Soweit den Versicherern durch Verletzung der
Schadensminderungspflicht seitens des Versicherten Nachteile erwachsen, sind die
Versicherer von der Leistung frei.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten als Geschädigten.
Der Möbelspediteur gilt jedoch zur Empfangnahme der Schadenssumme ermächtigt,
wenn er die Schadensanmeldung betrieben und die Abfindungserklärung des
Versicherten vorgelegt hat.
5. Wegen der Verjährung der Versicherungsansprüche und des Erlöschens eines durch
die Versicherer abgelehnten Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12
Versicherungsvertragsgesetz.
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§ 12 Rückgriffsrecht
1. Die Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegen den Möbelspediteur und seine
Arbeitnehmer. Soweit der Möbelspediteur sich bei der Ausführung des ihm
übergebenen Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter
bedient hat, verzichten die Versicherer gegen jene Möbelspediteure auf ein
Rückgriffsrecht, die diesen Versicherungsschein generell gezeichnet haben.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13 Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Möbelspediteur hat den Gesellschaften zuhanden der beauftragten
Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zu erstatten, den die
Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben, mindestens € 36,33, höchstens jedoch
€ 254,35.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer
Zweigniederlassung des Möbelspediteurs den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht, so erhöht sich die Beteiligung des Möbelspediteurs am Schaden auf 20%,
mindestens € 36,33, höchstens jedoch € 254,35.
Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 14 Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989
abgeschlossen mit der Maßgabe, dass er jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend
verlängert wird, wenn er nicht zum jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief von einer der Parteien
gekündigt wird.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den beteiligten
Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure vereinbart
werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Den Versicherern steht das Recht zu, vom Fachverband der Spediteure sofortige
Verhandlungen über eine anderweitige Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls die
bezahlten Schäden aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien
erreicht haben. Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb
von 14 Tagen nicht zustande, so sind die Versicherer berechtigt, die Gesamtheit der
Möbel-SVS-Scheine mit vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind die
Versicherer verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband der
Spediteure als auch gegenüber jedem einzelnen Möbel-SVS-Zeichner mittels
eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
2. Die Versicherer sind mit Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure berechtigt,
einzelne Verträge mit einer Frist von drei Wochen jeweils zum Monatsende zu
kündigen:
a) wenn sich erhebliche Mängel im Betrieb des Möbelspediteurs zeigen, deren
Beseitigung die Versicherer zur Vermeidung von Schäden billigerweise verlangen
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können, der Möbelspediteur aber trotz Setzung einer angemessenen Frist diese
Mängel nicht abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienanmeldungsfrist verletzt hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen
nach empfangener Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung muss durch
eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf
der Frist verbunden sind.
§ 16 Gerichtsbarkeit
1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle
Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen.
Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten
Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte
der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17 Führungsklausel und Beteiligungsliste
In diesem Versicherungsschein sind die nachbezeichneten Versicherer unter Ausschluss
der solidarischen Haftung mit den dabei angegebenen Quoten beteiligt. Die
Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz VersicherungsAktiengesellschaft, Wien.
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